Bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung kann sich der Vermieter nicht beliebig viel Zeit lassen. Er muss die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Das bedeutet: Hat der Vermieter nicht innerhalb von zwölf Monaten abgerechnet, kann er nichts mehr nachfordern. weiter...
Bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung kann sich der Vermieter nicht beliebig viel Zeit lassen. Er muss die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Das bedeutet: Hat der Vermieter nicht innerhalb von zwölf Monaten abgerechnet, kann er nichts mehr nachfordern. weiter...