Laut Bundesgericht sollen unnötige Beleuchtungen, wie etwa Lichterketten im Garten, nach 22 Uhr abgestellt werden.
Es verweist auf das Umweltschutzgesetz, das vorschreibt, die elektromagnetischen Strahlen von Kunstlicht vorsorglich an der Quelle zu begrenzen. Dies gelte nicht nur für schädliche, sondern auch für unnötige Emissionen. Komme hinzu, dass die mehr und mehr um sich greifende nächtliche Beleuchtung auch negative Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen habe. Deshalb bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, unnötige Beleuchtungen nach 22 Uhr abzustellen und etwa Licht mit Bewegungsmeldern, das nur die eigene Liegenschaft beleuchte, zu installieren, heisst es im Urteil. Während der Weihnachtszeit hält das Bundesgericht eine grosszügigere Regelung für angemessen, dies aus Gründen der Tradition.