Früherer Mord ist kein Kündigungsgrund
Ein früherer Mord in einem Mietshaus rechtfertigt nach Auffassung des Amtsgerichts München keine fristlose Kündigung des Mietvertrages.
Da das grausame Geschehen keine verkehrswesentliche Eigenschaft des Mietobjekts darstelle, müsse der Vermieter das Verbrechen nicht offenbaren, befand das Gericht in einem Urteil (Az.: 452 C 33861/03).
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Da das grausame Geschehen keine verkehrswesentliche Eigenschaft des Mietobjekts darstelle, müsse der Vermieter das Verbrechen nicht offenbaren, befand das Gericht in einem Urteil (Az.: 452 C 33861/03).
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zebu (importiert durch zebu) - 5. Jul, 20:22