Mehr Mobilität für Mieter
Ab 1. Juni 2005 gilt: Mieter können ihren unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Dauer des Mietverhältnisses oder der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses spielen keine Rolle mehr. Das Gesetz zur Klarstellung der Kündigungsfristregelung korrigiert die Mietrechtsreform 2001. Diese hatte zwar eine dreimonatige Kündigungsfrist für neue Verträge eingeführt, die alten, nach Wohndauer gestaffelten Kündigungsfristen galten in Mietverträgen, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden, sollten aber weiterhin gelten. Dies ist nun vorbei, berichtet der Deutsche Mieterbund. Ein paar Ausnahmen gibt es allerdings: Individualabsprachen zwischen Mieter und Vermieter haben auch weiterhin Gültigkeit. Auch wer vor dem 1.Juni einen Vertrag mit langer Kündigungsfrist beendete, muss noch einmal kündigen.
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Vermieter wollen sich wehren
Die auf drei Monate verkürzte Kündigungsfrist von alten Mietverträgen stellt nach Auffassung von Dieter Blümmel, Sprecher von Haus&Grund, möglicherweise einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar. Deshalb sei nicht auszuschließen, dass Vermieter die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes auf den Prüfstand stellen. Ob es so weit kommt, ist bisher noch unklar. Voraussetzung dafür wäre, dass ein einzelner Vermieter gegen die kurzfristige Kündigung eines langjährigen Mieters klage erhebt und den Fall bis zum Verfassungsgericht tragen würde. Die verkürzten Kündigungsfristen sind den Vermietern besonders vor dem Hintergrund des ohnehin großen Wohnungsleerstandes in Berlin ein Dorn im Auge. Allerdings haben Grundeigentümer zumindest beim Abschluss neuer Verträge Gestaltungsmöglichkeiten, um wenigsten in den ersten Jahren eine rasche Abfolge von Mietabschlüssen und Kündigungen zu verhindern: In den Standardmietverträgen gibt es inzwischen eine Klausel zum Ausschluss der Kündigung für die Dauer von maximal vier Jahren. Eine solche Vereinbarung bindet dann jedoch beide Vertragspartner. Nicht zulässig sind dagegen nach Angaben von Blümmel befristete Mietverträge. Einzige Ausnahme: Es liegen besondere Gründe vor, die dann ausdrücklich in den Vertrag genannt werden müssen. Zu den Ausnahmen kann beispielsweise die sich bereits bei Vertragsabschluss abzeichnende Nutzung der Wohnung durch ein Familienmitglied in einigen Jahren zählen.
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Vermieter wollen sich wehren
Die auf drei Monate verkürzte Kündigungsfrist von alten Mietverträgen stellt nach Auffassung von Dieter Blümmel, Sprecher von Haus&Grund, möglicherweise einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar. Deshalb sei nicht auszuschließen, dass Vermieter die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes auf den Prüfstand stellen. Ob es so weit kommt, ist bisher noch unklar. Voraussetzung dafür wäre, dass ein einzelner Vermieter gegen die kurzfristige Kündigung eines langjährigen Mieters klage erhebt und den Fall bis zum Verfassungsgericht tragen würde. Die verkürzten Kündigungsfristen sind den Vermietern besonders vor dem Hintergrund des ohnehin großen Wohnungsleerstandes in Berlin ein Dorn im Auge. Allerdings haben Grundeigentümer zumindest beim Abschluss neuer Verträge Gestaltungsmöglichkeiten, um wenigsten in den ersten Jahren eine rasche Abfolge von Mietabschlüssen und Kündigungen zu verhindern: In den Standardmietverträgen gibt es inzwischen eine Klausel zum Ausschluss der Kündigung für die Dauer von maximal vier Jahren. Eine solche Vereinbarung bindet dann jedoch beide Vertragspartner. Nicht zulässig sind dagegen nach Angaben von Blümmel befristete Mietverträge. Einzige Ausnahme: Es liegen besondere Gründe vor, die dann ausdrücklich in den Vertrag genannt werden müssen. Zu den Ausnahmen kann beispielsweise die sich bereits bei Vertragsabschluss abzeichnende Nutzung der Wohnung durch ein Familienmitglied in einigen Jahren zählen.
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zebu (importiert durch zebu) - 3. Jun, 20:43