Die Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (LärmVO)
vom 23.03.2004 (GVBl. S. 148) gibt es hier.
Beispiel Hauslärm:
Lärmquelle: Musik durch eine Stereoanlage
Ort der Handlung: Wohnzimmer des Herrn L.
Zeit: Freitag, 17.30 Uhr
Herr L. ist hocherfreut über seine neue Stereoanlage. Nun will er sie auch gleich ausprobieren. Mal sehen, ob die Bässe auch "good vibrations" hervorrufen?! Bei Familie M. nebenan tanzen schon die Teller auf dem Kaffeetisch.
Hier liegt ein Verstoß gegen die Lärmverordnung vor, weil die Stereoanlage in einer Lautstärke benutzt wird, welche die Nachbarn objektiv unzumutbar stört (§ 4 Abs. 1 Lärmverordnung).
Die mögliche Hellhörigkeit eines Hauses verpflichtet jeden Einzelnen, in besonderem Maße rücksichtsvoll zu sein. Dem Wohnungsinhaber obliegt die besondere Sorgfaltspflicht, stets zu gewährleisten, dass in seiner Wohnung ruhestörender Lärm unterbleibt. Sofern andere Hausbewohner unzumutbar gestört werden können, darf sehr laute Musik auch tagsüber nur über Kopfhörer gehört werden. Vorteilhafter - auch für die eigenen Ohren - ist es aber, eine mittlere Lautstärke (Zimmerlautstärke) nicht zu überschreiten.
Zuständig ist das Ordnungsamt des jeweiligen Bezirks, da es sich bei den Musikgeräuschen um verhaltensbedingten Lärm handelt.
Weitere Beispiele gibt es hier.
An wen kann man sich im Falle einer Ruhestörung wenden?
Antworten
Mieter können rücksichtslose Nachbarn verklagen
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Beispiel Hauslärm:
Lärmquelle: Musik durch eine Stereoanlage
Ort der Handlung: Wohnzimmer des Herrn L.
Zeit: Freitag, 17.30 Uhr
Herr L. ist hocherfreut über seine neue Stereoanlage. Nun will er sie auch gleich ausprobieren. Mal sehen, ob die Bässe auch "good vibrations" hervorrufen?! Bei Familie M. nebenan tanzen schon die Teller auf dem Kaffeetisch.
Hier liegt ein Verstoß gegen die Lärmverordnung vor, weil die Stereoanlage in einer Lautstärke benutzt wird, welche die Nachbarn objektiv unzumutbar stört (§ 4 Abs. 1 Lärmverordnung).
Die mögliche Hellhörigkeit eines Hauses verpflichtet jeden Einzelnen, in besonderem Maße rücksichtsvoll zu sein. Dem Wohnungsinhaber obliegt die besondere Sorgfaltspflicht, stets zu gewährleisten, dass in seiner Wohnung ruhestörender Lärm unterbleibt. Sofern andere Hausbewohner unzumutbar gestört werden können, darf sehr laute Musik auch tagsüber nur über Kopfhörer gehört werden. Vorteilhafter - auch für die eigenen Ohren - ist es aber, eine mittlere Lautstärke (Zimmerlautstärke) nicht zu überschreiten.
Zuständig ist das Ordnungsamt des jeweiligen Bezirks, da es sich bei den Musikgeräuschen um verhaltensbedingten Lärm handelt.
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zebu (importiert durch zebu) - 21. Sep, 20:28