Tierschutzgesetz
§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muß über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
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(...) Ein großes Problem stellt für Hundebesitzer die Möglichkeit für einen aktiven Spaziergang mit ihrem Hund dar.
Nur lange Zeit an einer kurzen Leine spazieren zu gehen, lastet keinen Hund befriedigend aus. Hinzu kommt, dass die erlebbare Reizvielfalt durch die Leine für den Hund auf ein Minimum eingeschränkt wird. Der Grund dafür liegt in der unterschiedlichen Auswahl erlebnisrelevanter Reize durch den primär optisch orientierten Hundehalter im Unterschied zum primär geruchsorientierten Hund.
Hinzu kommt, dass durch die Leine Kontakte zu Artgenossen zumindest erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht werden.
Erst die aktive Beschäftigung mit seinem Besitzer und ausgiebiger Freilauf mit der Möglichkeit eigener Reizauswahl und ausreichender Spielmöglichkeit mit anderen Hunden erfüllen die Kriterien artgerechter Hundehaltung.
Die Liste von Unarten, die durch mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten entstehen können, ist lang. Und man gerät mit solchen Hunden leicht in einen Teufelskreis: Die durch mangelnde Auslastung entwickelten Unarten versucht man durch erzieherische Maßnahmen und kürzere Leinen zu korrigieren. Der Hund jedoch weiß nicht wohin mit seiner Energie und kann sich nicht konzentrieren. Durch die zunehmenden Einschränkungen verstärkt sich außerdem das Grundübel der Unterbeschäftigung. Der Hund wird immer schwieriger zu händeln und schwerer für Erziehungsmaßnahmen zugänglich.
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Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muß über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
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(...) Ein großes Problem stellt für Hundebesitzer die Möglichkeit für einen aktiven Spaziergang mit ihrem Hund dar.
Nur lange Zeit an einer kurzen Leine spazieren zu gehen, lastet keinen Hund befriedigend aus. Hinzu kommt, dass die erlebbare Reizvielfalt durch die Leine für den Hund auf ein Minimum eingeschränkt wird. Der Grund dafür liegt in der unterschiedlichen Auswahl erlebnisrelevanter Reize durch den primär optisch orientierten Hundehalter im Unterschied zum primär geruchsorientierten Hund.
Hinzu kommt, dass durch die Leine Kontakte zu Artgenossen zumindest erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht werden.
Erst die aktive Beschäftigung mit seinem Besitzer und ausgiebiger Freilauf mit der Möglichkeit eigener Reizauswahl und ausreichender Spielmöglichkeit mit anderen Hunden erfüllen die Kriterien artgerechter Hundehaltung.
Die Liste von Unarten, die durch mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten entstehen können, ist lang. Und man gerät mit solchen Hunden leicht in einen Teufelskreis: Die durch mangelnde Auslastung entwickelten Unarten versucht man durch erzieherische Maßnahmen und kürzere Leinen zu korrigieren. Der Hund jedoch weiß nicht wohin mit seiner Energie und kann sich nicht konzentrieren. Durch die zunehmenden Einschränkungen verstärkt sich außerdem das Grundübel der Unterbeschäftigung. Der Hund wird immer schwieriger zu händeln und schwerer für Erziehungsmaßnahmen zugänglich.
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zebu (importiert durch zebu) - 11. Apr, 13:50