Mietrecht: Abmahnung wegen Ruhestörung ist ohne Bedeutung
Vermieter können ihren Mietern nicht wirksam mit fristloser Kündigung wegen Ruhestörung drohen - eine entsprechende Abmahnung ist rechtlich bedeutungslos. Das geht aus einem am Mittwoch verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Danach kann ein Mieter eine unberechtigte Abmahnung zwar nicht gerichtlich anfechten. Allerdings muss er sich deshalb auch keine Sorgen machen, weil der Vermieter - will er tatsächlich eine fristlose Kündigung durchsetzen - durch die Abmahnung keinerlei rechtlichen Vorteil hat. Der Deutsche Mieterbund nannte die Entscheidung problematisch. Sie zwinge Mieter, unberechtigte Abmahnungen zu dulden.
Im konkreten Fall war einem Mieter aus dem Raum Köln mit Kündigung gedroht worden, weil er - so hatten Nachbarn behauptet - häufig seinen Fernseher zu laut gedreht habe. Für den Fall einer erneuten Beschwerde drohte der Vermieter mit fristloser Kündigung. Der Mieter hielt die Abmahnung für unberechtigt und zog dagegen vor Gericht. (Az: VIII ZR 139/07 vom 20. Februar 2008)
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Danach kann ein Mieter eine unberechtigte Abmahnung zwar nicht gerichtlich anfechten. Allerdings muss er sich deshalb auch keine Sorgen machen, weil der Vermieter - will er tatsächlich eine fristlose Kündigung durchsetzen - durch die Abmahnung keinerlei rechtlichen Vorteil hat. Der Deutsche Mieterbund nannte die Entscheidung problematisch. Sie zwinge Mieter, unberechtigte Abmahnungen zu dulden.
Im konkreten Fall war einem Mieter aus dem Raum Köln mit Kündigung gedroht worden, weil er - so hatten Nachbarn behauptet - häufig seinen Fernseher zu laut gedreht habe. Für den Fall einer erneuten Beschwerde drohte der Vermieter mit fristloser Kündigung. Der Mieter hielt die Abmahnung für unberechtigt und zog dagegen vor Gericht. (Az: VIII ZR 139/07 vom 20. Februar 2008)
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zebu - 20. Feb, 21:01