Hund darf in gemeinsamen Garten nicht frei laufen
Ein Hund darf in einem gemeinsam genutzten Garten nicht ohne weiteres frei laufen. Denn ohne Leine sei nicht auszuschließen, dass das Tier Kinder gefährde, Erwachsenen Angst einjage oder im Garten sein Geschäft verrichte.
Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor, das den Fall an das Landgericht Konstanz zurückwies (Az.: 14 Wx 22/08). In dem Fall stritten zwei Ehepaare, die am Bodensee in einem Zweifamilienhaus eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden.
Für den gemeinsam genutzten Garten wurden keine Sondernutzungsrechte vereinbart. Die Kläger, Eltern zweier Kinder, wendeten sich dagegen, dass der Hund der Beklagten im Garten frei herumtollt - diese hatten ihn als Spielkamerad für ihre Tochter angeschafft. Die Richter schlossen sich der Argumentation der Kläger an. Der latenten Gefährdung könne nur begegnet werden, wenn der Hund stets mit einer Leine von höchstens drei Metern Länge geführt und von einer mindestens 16 Jahre alten Person begleitet werde.
sueddeutsche.de
Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor, das den Fall an das Landgericht Konstanz zurückwies (Az.: 14 Wx 22/08). In dem Fall stritten zwei Ehepaare, die am Bodensee in einem Zweifamilienhaus eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden.
Für den gemeinsam genutzten Garten wurden keine Sondernutzungsrechte vereinbart. Die Kläger, Eltern zweier Kinder, wendeten sich dagegen, dass der Hund der Beklagten im Garten frei herumtollt - diese hatten ihn als Spielkamerad für ihre Tochter angeschafft. Die Richter schlossen sich der Argumentation der Kläger an. Der latenten Gefährdung könne nur begegnet werden, wenn der Hund stets mit einer Leine von höchstens drei Metern Länge geführt und von einer mindestens 16 Jahre alten Person begleitet werde.
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zebu - 4. Jun, 21:40