Mieter zahlen auch für schlechten Hausmeister
»Mieter dürfen nicht die Betriebskosten mindern, wenn sie mit der Arbeit ihres Hausmeisters unzufrieden sind. Die Kosten von Hausmeistern werden über die Betriebskostenabrechnung umgelegt. Für die Kostenübernahme komme es aber nicht auf die Qualität der Arbeit an, urteilte das Amtsgericht Dresden. Der Mieter könne aber die Miete kürzen, wenn die Leistungen so schwach waren, dass man nicht mehr von einer nur unerheblichen Beeinträchtigung sprechen könne.« (BLZ)
Aktenzeichen: 140 C 4830/05
Aktenzeichen: 140 C 4830/05
zebu - 31. Mär, 21:36